Wir alle wissen: Der Tod kann plötzlich kommen.

Und: Sterben kostet Geld.

Immer mehr realistische und vorausdenkende Menschen finden es mehr als vernünftig die Belange, die mit einer Bestattung zusammenhängen, vorher mit einer Vorsorge-Vereinbarung durch uns, das Institut CORDES in Delmenhorst, Bismarckstraße 10, Telefon 04221 - 14555, regeln zu lassen. Sie ersparen dadurch Ihren Angehörigen, dass sie sich im Trauerfall damit befassen müssen.

Wie sorgen Sie vor?

Auch hier sind wir im Institut CORDES Bestattungen sehr leistungsstark. Wir bieten Ihnen ein komplettes Sterbevorsorge-Programm:

*Wie soll die Bestattung durchgeführt werden ?

*Bestimmung des Friedhofs und der Grabstelle.

*Ausgestaltung der Trauerfeier:

z.B. Pastor / Pfarrer / Redner,

Musik, Inhalt der Trauerrede

*Anzeigengestaltung

*Grabgestaltung

*Wer soll benachrichtigt werden ?

*Trauerdrucksachen

*Was soll abgemeldet werden ?

*Welche Unterlagen sind bereits im Institut CORDES ?

*...und viele weitere Belange können mit einer Vorsorge-Vereinbarung unseres Institut geregelt werden.

Zu Ihrer Information

Trotz unserer niedrigen Preise summieren sich die Gesamtkosten leicht zu einer Größe auf, die schnell zu einer finanziellen Belastung werden kann.

Wie Sie wissen, können nur Preise und Kosten beeinflusst werden, die wir für unsere eigenen Leistungen berechnen. Doch dazu kommen noch Fremdkosten und Auslagen. Vor allem aber auch die Friedhofs- und sonstigen Gebühren, auf die wir keinen Einfluss haben.

Ein Sterbefall ist in der Regel nicht voraussehbar, deshalb ist es - trotz unserer niedrigen Preise - sinnvoll, für die nicht unerheblichen Gesamtkosten einer Bestattung Vorsorge zu treffen.

Auch hier kann CORDES BESTATTUNGEN Ihnen helfen!

In guter Zusammenarbeit mit der AVK, größte Sterbekasse Niedersachsens, haben wir Informationen über eine günstige Möglichkeit der Sterbegeldversicherung für Sie da.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bestattungskosten / Finanzamt

Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind regelmäßig nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 33 Estg. zu berücksichtigen.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bzw. aus anderen anlässlich des Todes eines Angehörigen zugeflossenen Geldleistungen (z.B. einer Sterbeversicherung) bestritten werden kann.

Abziehbar sind aber nur die unmittelbar der Bestattung dienenden Aufwendungen wie z.B. die Gebühren der Beerdigung, Kosten für Todesanzeigen oder für die Grabstelle. Nur mittelbar mit der Beerdigung zusammenhängende Kosten, wie die Aufwendungen für Trauerkleidung oder ein Traueressen, werden nicht berücksichtigt.

Reisekosten / Finanzamt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, das auch die (Reise-) Kosten für die Teilnahme an einer Beerdigung nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Diese gelte auch dann, wenn es sich um die Beerdigung eines nahen Angehörigen handele und die Ausgaben im Einzelfalle vergleichsweise hoch seien. Denn anders als die Aufwendungen für die Bestattung seien die Kosten für die Teilnahme an einer Beerdigung dem Grunde nach nicht ungewöhnlich.

Im Urteilsfall handelt es sich um die Beerdigung der in Süditalien ansässigen Eltern.

Anrechnung von Lebensversicherungen auf Beerdigungskosten

Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können im Rahmen des § 33 Estg. als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch den Nachlass oder Ersatzleistungen gedeckt sind. Leistungen aus Sterbegeldversicherungen sind als Ersatzleistungen anzusehen. Soweit sie auf die eigentliche Beerdigungskosten entfallen; sie mindern insoweit die außergewöhnlichen Belastungen. In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden das auch Leistungen aus einer Lebensversicherung (Kapital- oder Risikolebensversicherung), die anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen zufließen, auf die als außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennenden Beerdigungskosten anzurechnen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung zum Nachlass gehört oder ob sie dem Begünstigten außerhalb des Nachlasses zufließt. In beiden Fällen besteht ein enger innerer Zusammenhang mit den Todesfallkosten, so das die Hinterbliebenen insoweit wirtschaftlich nicht belastet sind.

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