Willenserklärung

Willenserklärung, der wichtigste Teil und die Grundlage eines jeden Rechtsgeschäfts (beispielsweise eines Vertrags). Die Willenserklärung ist eine private Äußerung des Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist: So sind das Angebot einer Verkaufsware oder die Annahme eines Angebots Willenserklärungen. Für die Erklärung steht prinzipiell jedes Mittel zur Verfügung: Man kann dem Verkäufer sagen, dass man eine bestimmte Ware kaufen will; aber auch das stumme Zeigen auf die Ware gilt als Willenserklärung. Entscheidend ist ein schlüssiges Verhalten, das Gewollte muss zum Ausdruck kommen. So ist das Hinlegen des Eintrittsgeldes im Museum ein für den Kassierer verständliches, schlüssiges Handeln, durch das erklärt wird, eine Eintrittskarte kaufen zu wollen. Die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist von verschiedenen Umständen abhängig. Der Erklärende muss die Geschäftsfähigkeit besitzen (die Willenserklärung eines Minderjährigen ist folglich unwirksam). Wird eine Willenserklärung abgegeben, ohne das Erklärte wirklich zu wollen (beim Scheingeschäft oder Scherzgeschäft), ist die Erklärung nichtig. Gleiches gilt bei Sittenwidrigkeit des Geschäfts.

Geschäftsfähigkeit, die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit wirksamer Kraft abzuschließen. Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt normalerweise mit der Volljährigkeit. Sie kann aufgrund des Alters oder wegen mangelnder psychischer Gesundheit beschränkt sein.

Geschäftsunfähig ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer wegen Geisteskrankheit entmündigt oder dauerhaft geisteskrank ist (§ 104 BGB). Der Geschäftsunfähige ist unfähig, eine Erklärung abzugeben oder entgegenzunehmen; seine Willenserklärung ist absolut nichtig, also von Anfang an unwirksam (§ 105 I BGB). Auch eine Willenserklärung, die im Zustand vorübergehender Störung des Geistes (bei Bewusstlosigkeit oder Vollrausch) abgegeben wird, ist nichtig (§ 105 II BGB).

Beschränkt geschäftsfähig ist der Minderjährige ab vollendetem siebten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit. Ihm ist gleichgestellt, wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht unter vorläufige Betreuung gestellt ist. Im Gegensatz zum Geschäftsunfähigen kann der beschränkt Geschäftsfähige durchaus Rechtsgeschäfte abschließen, deren Wirksamkeit allerdings von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängt (§§ 106 ff., 114 BGB). Ähnliches gilt in Österreich und der Schweiz.

Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen die guten Sitten, der ein Grund für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist. Die guten Sitten sind verletzt, wenn das Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung, Auslobung, Vertrag) inhaltlich oder seinem Zweck oder Grund nach gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Da sich der Begriff der guten Sitten mit den Anschauungen der jeweiligen Epoche und des Personenkreises ändert, ist das Durchschnittsempfinden des jeweils betroffenen Kreises zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts entscheidend. So wurden etwa noch in den fünfziger und sechziger Jahren Mietverträge mit nichtehelichen Lebenspartnern als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen; heute hingegen ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens gesellschaftlich anerkannt und nahezu ebenso häufig wie die Ehe. In verschiedenen Staaten der Europäischen Union (so etwa in den Niederlanden) sind derzeit Bestrebungen im Gang, die Lebensgemeinschaft zwischen homosexuellen Lebenspartnern der Ehe gleichzustellen.

Ein inhaltlich sittenwidriges Rechtsgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Vertrag die Begehung einer Straftat zum Inhalt hat (z. B. Auftragsmord) oder wenn ein Haus zu Bordellzwecken vermietet wird. Ein inhaltlich korrektes Rechtsgeschäft ist dennoch sittenwidrig, wenn es beispielsweise die Schädigung eines anderen zum Zweck hat, wie dies etwa bei so genannten Knebelungsverträgen (übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit eines Schuldners) oder bei Wucher der Fall ist.

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