Fragen und Erläuterungen zur Vorsorgevollmacht
Warum eine Vorsorgevollmacht?
Wenn Sie aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen und Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, muss jemand dies für Sie übernehmen. In einem solchen Fall kann - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - das Vormundschaftsgericht einen ?amtlichen Betreuer? bestimmen - unter Umständen einen Ihnen völlig Fremden. Wenn Sie dieses verhindern und sicherstellen wollen, dass eine Person Ihres Vertrauens an Ihrer Stelle sich zum Beispiel um Vereinbarungen mit Ärzten, Krankenhäusern, Pflegediensten oder auch um die Bezahlung laufender Rechnungen und notwendige Behördengänge kümmert, müssen Sie dieser Person eine Vorsorgevollmacht erteilen. Es besteht aber auch die Möglichkeit für den Fall der Anordnung einer Betreuung bestimmte Verfügungen zu treffen, beispielsweise bezüglich der Person des Betreuers.
Wen kann ich bevollmächtigen?
Jede volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Person Ihres Vertrauens. Wobei unter Umständen eine wechselseitige Bevollmächtigung sinnvoll ist. Wenn Sie wollen, können Sie auch mehrere Personen in der Weise bevollmächtigen, dass diese nur gemeinsam und einverständlich handeln können. Treffen Sie Ihre Wahl sehr sorgfältig - tritt die Bevollmächtigung in Kraft, hat der Bevollmächtigte sehr weitreichende Befugnisse.
Wann tritt die Vollmacht in Kraft?
Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr in der Lage sind , selbst Entscheidungen zu treffen und Ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zum Nachweis benötigt der Bevollmächtigte die Bescheinigung eines Arztes, was in der Vollmacht ausdrücklich klargestellt werden sollte.
Muss ich die Vollmacht notariell beglaubigen lassen?
Notwendig ist das nicht. Allerdings ist eine notarielle Beglaubigung besonders dann sinnvoll, wenn Sie ein größeres Vermögen und insbesondere Immobilieneigentum haben. Grundsätzlich hat eine notarielle Beglaubigung den Vorteil, dass Dritte auf die Erteilung der Vollmacht unbedingt vertrauen können.
ACHTUNG: Der Notar verlangt für die Beglaubigung Gebühren, deren Höhe von dem Wert Ihres Vermögens abhängt.
Welche Geschäfte kann der Bevollmächtigte vornehmen?
Einige wichtige Fälle sind in der Vorsorgevollmacht aufgeführt. Daneben gilt die Vollmacht aber auch für alle weiteren Geschäfte wie zum Beispiel die Kündigung eines Mietvertrags oder den Verkauf Ihres Fahrzeugs. Sogar Grundstücksgeschäfte kann der Bevollmächtigte für Sie vornehmen. Ausgenommen sind nur wenige höchstpersönliche Angelegenheiten wie zum Beispiel die Testamentserstellung oder die Durchführung einer Adoption.
Kann ich Sonderregelungen treffen und was kommt da in Frage?
Die Vorsorgevollmacht können Sie natürlich um Sonderregelungen ergänzen. Das kann zum Beispiel eine Bestimmung sein, wonach der Bevollmächtigte über Grundeigentum nur gemeinsam mit einem amtlich bestellten Betreuer verfügen kann. In diesem Fall wird dann amtlich geprüft, ob der Verkauf etwa zur Finanzierung einer Pflegestelle notwendig ist und zu angemessenen Bedingungen erfolgt. Oder Sie sehen einen Ersatzbevollmächtigten für den Fall vor, dass der eigentlich Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Sie können den Bevollmächtigten auch als Betreuer für den Fall vorschlagen, dass die Vollmacht nicht genügen sollte.
Welche Pflichten hat der Bevollmächtigte?
Die Vorsorgevollmacht stellt keinen Freibrief dar - der Bevollmächtigte darf nur in Ihrem Interesse handeln und muss sich immer überlegen, ob Sie mit seinem Verhalten einverstanden wären. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vollmacht entziehen und für entstandene Schäden haftbar machen.
Wann und wie kann ich die Bevollmächtigung widerrufen?
Ein Widerruf ist jederzeit und ohne besondere Voraussetzung möglich. Dies gilt allerdings nur
solange, wie der Bevollmächtigungsfall noch nicht eingetreten ist, da Sie danach in der Regel
nicht mehr geschäftsfähig sein werden und deshalb keinen wirksamen Widerruf mehr aussprechen können.
Was bedeutet die ?Befreiung von § 181 BGB??
Nehmen wir an, der Bevollmächtigte möchte Ihr Fahrzeug verkaufen, weil Sie es nicht mehr benötigen. Er könnte dann auf die Idee kommen, das Fahrzeug selbst zu erwerben - vielleicht zu einem besonders niedrigen Kaufpreis, was natürlich nicht in Ihrem Interesse wäre. Deshalb darf ein Bevollmächtigter nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) solche Geschäfte, bei denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, nur bei ausdrücklicher Gestattung vornehmen. Wenn Sie das in der Vorsorgevollmacht mit einbringen möchten, dann ist folgende Formulierung richtig: ?Der Bevollmächtigte ist dazu berechtigt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst in eigenem Namen vorzunehmen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit.?