Vollmacht
Bei einer Vollmacht handelt es sich um eine durch rechtliches Handeln erteilte Vertretungsmacht. Dazu reicht oftmals eine einseitige Erklärung gegenüber dem Vertreter. Es kann aber auch eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden oder rechtlich erforderlich sein. Die General- oder Blankovollmacht bezieht sich auf alle Geschäfte. Eine Vollmacht kann aber auch nur für genau definierte Handlungen erteilt werden und zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch erlöschen. Zudem ist jederzeit ein Widerruf möglich.
Eine Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Um wirksam zu werden, muss sie demjenigen mündlich oder schriftlich zugehen, dem die Vollmacht erteilt wird. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, diese Vertretungsmacht anzunehmen. Ist die Vollmacht erteilt, bleibt sie solange gültig, bis dem Bevollmächtigten der Widerruf bekannt geworden ist (mündlich oder schriftlich). Für die Erteilung von Vollmachten gibt es keine rechtsverbindliche Form. Eine Ausnahme gilt nur bei Grundstücksgeschäften. In diesem Fall ist eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich, da andernfalls eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich ist. Vollmachten können im privaten ebenso wie im geschäftlichen Leben erteilt werden. Obwohl die Schriftform in den meisten Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, verlangen Dritte in vielen Fällen, dass der Bevollmächtigte den Nachweis erbringt, dass er berechtigt ist, für einen anderen zu handeln. Dies kann entweder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht geschehen oder dadurch, dass der Vollmachtgeber dies mündlich mitteilt.
Der Aussteller einer Vollmacht kann diese nach Umfang und Dauer begrenzen. Er kann sie aber auch über den Tod hinaus geben. Bestehende Vollmachten (beispielsweise Bankvollmachten für den Ehegatten) können daher auch bis "über den Tod hinaus" verlängert werden. Auf Wunsch kann eine Vollmacht erst nach dem Tod des Ausstellers gültig werden (Hinterbliebenenvollmacht). Dann muss sie "für den Todesfall" ausgestellt werden.
Vollmachten können vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch nach dem Tod des Ausstellers. Die Vollmacht kann dann jederzeit von den gesetzlichen Erben oder den im Testament benannten Erben widerrufen werden. Dieses Recht hat auch der Testamentsvollstrecker. Eine Hinterbliebenenvollmacht muss schriftlich erteilt werden. Ein Notar muss nicht eingeschaltet werden. Bei wichtigen Angelegenheiten sollte allerdings ein Anwalt oder Notar hinzugezogen werden, damit niemand die Gültigkeit der Vollmacht anzweifeln kann. Viele Behörden erkennen Vollmachten nur dann an, wenn sie notariell beglaubigt sind.
Eine in der Praxis am häufigsten verwandte Form der Vollmacht ist die Bankenvollmacht. Sie ermöglicht es Eltern, Ehepartnern, Kindern oder anderen Vertrauenspersonen, Geldgeschäfte für den Vollmachtgeber zu erledigen. Besonders wichtig ist dies für den Fall einer Pflegebedürftigkeit oder wenn der Inhaber des Kontos infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr handlungsfähig ist. Dies gilt insbesondere für den Todesfall, da die Kreditinstitute dann sofort die Konten des Verstorbenen sperren. Die Hinterbliebenen können daher erst dann wieder auf das Konto zugreifen, wenn sie einen Erbschein vorlegen. Bis sie einen solchen Schein vom Gericht erlangen, kann aber viel Zeit vergehen. Eine Vollmacht kann auch dann sehr wichtig sein, wenn die Erben minderjährig sind und daher noch nicht selber über das zu ihrem Unterhalt erforderliche Geld verfügen können.
Verschiedene Vollmachten