Versicherungsleistungen
Krankenkassen-Sterbegeld
Das Sterbegeld ist zum 1.Januar 2004 vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen worden. Jeder muss für die Bestattungskosten in vollem Umfang selbst aufkommen.
Berufsgenossenschaften
Hier meldet der Arbeitgeber selbst den Sterbefall, es kann jedoch nützlich sein, wenn Sie sich zusätzlich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Gezahlt wird, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, durch berufsbedingte Wege oder aber durch Berufskrankheit eingetreten ist. Eventuell wird von der Berufsgenossenschaft zur Klärung eine Untersuchung angeordnet.
Private Versicherungen
Auch hier können Sie Ihre Ansprüche geltend machen. Sie benötigen dazu: - Sterbeurkunde - Versicherungspolice - die letzte (aktuellste) Überweisungsquittung. Der Antrag selbst muss schnellstmöglich bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht werden, am besten umgehend. Deshalb nehmen Sie bitte alle aufgeführten Unterlagen direkt mit.
Beschädigten-Sterbegeld
Beim Tode eines Beschädigten wird gemäß § 37 BVG ein Sterbegeld in dreifacher Höhe gezahlt, die ihm für den Sterbemonat zustanden (§ 30-33, 34 und 35 BVG).
Anspruchberechtigt sind in folgender Reihenfolge:
Ehegatte/Ehegattin, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegekinder, Enkel, Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder. Voraussetzung ist jeweils, dass die Bezugsberechtigten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Gewerkschaften
Eine Reihe von Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der schriftlichen Antragstellung müssen das Mitgliedsbuch sowie die Sterbeurkunde beigefügt werden.
Sterbekassen
Hier gelten sinngemäß die gleichen Voraussetzungen wie bei privaten Versicherungsgesellschaften.
Sollten Sie zu den hier genannten Leistungsträger Fragen haben, wenden Sie sich an das Bestattungsinstitut CORDES in Delmenhorst, Bismarckstraße 10, Telefon 0 42 21 - 1 45 55.