Erläuterungen
Patienten-Verfügung
-Patienten-Testament-
Das in der Bundesrepublik Deutschland gesicherte Selbstbestimmungsrecht gewährleistet, dass der Patient bezüglich ärztlicher Eingriffe an seinem Körper das letzte Wort hat.
Die Patienten-Verfügung - auch Patienten-Testament genannt - orientiert sich an diesem Grundsatz, der durch Rechtsprechung gesichert ist.
Die Patienten-Verfügung ersetzt weder die Vorsorge-Vollmacht noch eine Betreuungs-Verfügung gemäß § 1896 BGB.
Die Patienten-Verfügung hat jedoch erhebliche Bedeutung, damit der Vorsorge-Bevollmächtigte bzw. der vom Gericht bestellte Betreuer sowie die behandelnden Ärzte die Möglichkeit gewinnen, den mutmaßlichen Willen des Betreuten/Patienten zu ermitteln und danach zu handeln.
Durch die Patienten-Verfügung haben die behandelnden Ärzte die Möglichkeit, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln, wenn dieser nicht mehr zu einer Willensbildung oder/und Willensäußerung fähig ist. Die behandelnden Ärzte erhalten durch die Patienten-Verfügung darüber hinaus eine wichtige Entscheidungshilfe für den Fall, dass der Patient aufgrund einer unheilbaren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, die lediglich eine Sterbe- oder Leidensverlängerung bedeuten würden.
Vorsorge-Vollmacht
Es empfiehlt sich, neben der Patienten-Verfügung eine Vorsorge-Vollmacht zu errichten, indem der Betreffende einer Person seines Vertrauens Vollmacht erteilt, in der genau geregelt wird, was der Bevollmächtigte tun soll. Wenn eine solche Vollmacht vorliegt, hat das Gericht bei einer etwaigen Betreuungsanordnung diesem Wunsch Rechnung zu tragen.
Die Vollmacht kann z.B. darauf lauten, dass finanzielle Belange durch den Bevollmächtigten zu regeln sind. Wer möglichst lange in seiner gewohnten Umgebung, d.h. in seiner Wohnung, bleiben möchte, kann dies anordnen, z.B.: "Ich möchte solange wie möglich in meiner jetzigen Wohnung bleiben. Dazu soll - falls erforderlich - mein gesamtes Vermögen eingesetzt werden". Falls gewünscht, kann separate Bankvollmacht erteilt werden.
Die Vorsorge-Vollmacht sollte auch Bestimmungen enthalten, die den Bevollmächtigten zu allen Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern bevollmächtigt.
Zu beachten ist, dass bei Fragen über Leben und Tod (z.B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung in der Sterbephase) bei Ablehnung solcher Maßnahmen ggf. eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden muss.
In der Vollmacht muss geregelt werden, wann diese in Kraft treten soll. In der Regel dann, wenn der Vollmachtgeber aufgrund seines Zustandes zur Willensbildung oder Willensentscheidung nicht mehr imstande ist, d.h., wenn der Vollmachtgeber außerstande ist, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben.
Es kann empfohlen werden, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen. Die weitestgehende Vollmacht ist die General-Vollmacht. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Sollten allerdings Immobilien vorhanden sein und soll der Bevollmächtigte auch in diesem Bereich tätig werden, so muss die Urkunde notariell errichtet oder beglaubigt sein.
Es empfiehlt sich, die Patienten-Verfügung sowie die Vorsorge-Vollmacht jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.