Medien-Information zum Thema Sterbehilfe
Das Patienten-Testament mit Vorsorgevollmacht
Mit dem Patienten-Testament wenden sich bereits viele tausend Menschen gegen den bedingungslosen Einsatz der Möglichkeiten der modernen Medizin. Der Unterzeichner eines Patienten-Testament verweigert für den Fall seiner Bewusstlosigkeit die rechtlich notwendige Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen, wenn sie nicht mehr bewirken können als eine Sterbens- und Leidensverlängerung. Kann der sichere Tod nur noch unter Schmerzen verzögert werden, soll der Arzt die Behandlung einstellen, wenn eine Rückkehr zu einem menschenwürdigen Leben nicht mehr möglich ist.
Die Sterbehilfe ist nicht direkt gesetzlich geregelt. Trotzdem bewegt sie sich natürlich nicht in einem rechtsfreien Raum: Die Grundvoraussetzung für jede ärztliche Behandlung ist die Einwilligung des Patienten. Obwohl die Juristen sich - wie leider auch auf diesem schwierigen Gebiet - meistens uneins sind: diese Voraussetzung ist unumstritten.
Dem entspricht, dass eine ärztliche Behandlung gegen den erklärten Willen des Patienten niemals erlaubt ist und strafrechtlich als Körperverletzung gewertet wird.
Bei bewusstlosen Patienten wird es schwierig. Hier kann die Einwilligung nicht eingeholt werden. Deshalb muss der Arzt sich fragen, ob der Patient, könnte er sich dazu selbst äußern, die Einwilligung wohl geben würde. Das ist natürlich bei Unfallverletzungen und überhaupt bei Notfällen keine Frage. Der Arzt kann und soll sich in dieser Notsituation, bei der es auf Minuten ankommen kann, nicht lange mit dieser Frage aufhalten. Solange nichts Gegenteiliges bekannt ist, kann der Arzt davon ausgehen, dass es dem "mutmaßlichen Willen des Patienten" entspricht, wenn er alles medizinisch Mögliche unternimmt, um ihn zu retten.
Was aber ist der "mutmaßliche Wille" des bewusstlosen Patienten, der wegen seines Grundleidens sterben muss, und den nur noch die Totalanwendung der sonst unbestritten segensreichen Intensivtherapie am "Leben" erhält?
Die Antwort gibt das Patienten-Testament:
Für diesen Fall hat der (zukünftige) Patient im vorhinein eindeutige Erklärungen abgegeben, um die niemand mehr herumkommt.
Das Patienten-Testament entspricht der herrschenden Rechtsmeinung und den Richtlinien für die Sterbehilfe der Schweizer Akademie der Wissenschaften, die der Europarat entsprechend beschlossen hat. Das Bundesgesundheitsministerium hat das Patienten-Testament als respektablen Beitrag zur Diskussion um die Sterbehilfe und wertvolle Entscheidungshilfe für den Arzt bezeichnet.
In Anlehnung an die schon erwähnten Richtlinien der Schweizer Akademie hat sich auch die Bundesärztekammer geäußert. Der Vorstand empfahl "die Beschränkung ärztlicher Tätigkeit auf die Linderung von Beschwerden bei gleichzeitigem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Todkranken, wenn ein Hinausschieben des Todes für den Sterbenden eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet".
Bei der Entscheidung, ob Sterbehilfe in diesem Sinne geleistet werde, sei der Wille des urteilsfähigen Patienten zu respektieren, ist er bewusstlos, "ist sein mutmaßlicher Wille zu berücksichtigen". Mit dem Patienten-Testament können Sie Mutmaßungen überflüssig machen und Klarheit schaffen: Ihr Wille ist in der Erklärung eindeutig schriftlich festgelegt und zu respektieren.
Mit den "Euthanasie" - Verbrechen des Hitlers-Faschismus hat das Patienten-Testament nichts zu tun. Es geht nicht um Vernichtung "unwerten" Lebens, sondern um Hilfe für sterbende Menschen.
Bitte verwechseln Sie das Patienten-Testament nicht mit dem gesetzlich geregelten erbrechtlichen Testament, der "Verfügung von Todes wegen". Das erbrechtliche Testament wird erst mit Eintritt des Todes wirksam. Das Patienten-Testament dagegen bezieht sich gerade auf die Zeit vor dem Tod. Das Wort "Testament" (aus dem Lateinischen) bedeutet nichts weiter als "Erklärung", Patienten-Testament also "Erklärung des Patienten."
Neu: Die Kombination mit einer Vorsorgevollmacht:
Das Patienten-Testament wurde jetzt ergänzt durch die Vorsorgevollmacht aufgrund des neuen Betreuungsrechts.
In der Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, für den Patienten, der dies selbst nicht (mehr) kann, die entsprechenden Erklärungen zur Behandlung oder zur Einstellung der Behandlung abzugeben.
Bei dieser Vertretung hat sich der Bevollmächtigte an die Anweisung des Patienten-Testament zu halten.
Der bedeutendste juristische Standard-Kommentar "Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch" hat das "Patienten-Testament" in sein Stichwortverzeichnis aufgenommen.
Unter Einführung vor § 1922 BGB (54. Auflage 1995) wird ausgeführt:
Ein "Patiententestament" (englisch living will) ist eine schriftliche Anweisung, mit deren Hilfe ein Patient seinen Ärzten im vorhinein untersagt, bei ihm unter bestimmten Umständen künstliche lebensverlängernde Maßnahmen trotz Aussichtslosigkeit seiner Lage anzuwenden. Der Patient will damit vorsorglich die Einwilligung zu seiner ärztlichen Behandlung verweigern für den Fall, dass er wegen seines Zustandes nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte. Seine Willenserklärung soll sich noch zu Lebzeiten auswirken, ist also keine Verfügung von Todes wegen und unterliegt auch nicht deren Formvorschriften. Sie beinhaltet die an den Arzt gerichtete Erklärung, dass der Patient für den Fall des Eintritts der vorausgesehenen Lage sich schon jetzt und bei klarem Bewusstsein gegen die Anwendung anderer ärztlicher Maßnahmen als die für einen schmerzlosen Tod entschieden hat. (...)
Die rechtliche Bindung des Arztes an die Erklärung ist im Prinzip nicht zu bestreiten. (...)
In der konkreten Behandlungssituation wird sie gleichwohl häufig verneint, indem auf ihre jederzeitige Widerruflichkeit, die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Meinungsänderung sowie darauf verwiesen wird, dass die gewählte Formulierung oft nicht die eingetretene Situation und die Behandlungsform exakt treffe. Es wird dann in der Erklärung nur eine Entscheidungshilfe gesehen, die der Arzt bei der notwendigen Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten berücksichtigen müsse.(...) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist aber stärker zu beachten, nachdem jetzt auch der Bundesgerichtshof den zum Tod führenden Behandlungsabbruch bei einem im Koma liegenden Patienten im Falle tatsächlicher oder mutmaßlicher Einwilligung als erlaubt ansieht.