Die Sozialbestattung

Mit diesem Begriff ist die Übernahme der Organisation und der Kosten für eine Bestattung durch den Staat gemeint. Zu klären ist zuerst einmal, wer bestattungspflichtig ist. Dies ist durch Länderrecht geregelt, aber im Normalfall handelt es sich um die Angehörigen des Toten. Die Reihenfolge der Zuständigkeit ist in Niedersachsen: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister. Für die Beschaffung der Todesbescheinigung ist derjenige zuständig, in dessen Wohnung sich der Todesfall ereignet hat oder der Hauseigentümer oder der Anstalts- oder Heimleiter. Wird kein Bestattungspflichtiger gefunden, so hat die Ordnungsbehörde des Sterbeortes die Bestattung zu veranlassen.

Die Bestattungspflicht ist nicht automatisch verbunden mit der Kostentragungspflicht. Hat der Bestattungspflichtige die Bestattung vorfinanziert, so kann er vom Kostenpflichtigen die Erstattung verlangen. Nach dem § 1968 des BGD trägt der Erbe die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers. Die Frage nach der Kostenübernahme ist zunächst eine Frage nach dem oder den Erben. Sind mehrere Personen als Erbe benannt, so haften sie als Erbengemeinschaft im Verhältnis der Erbteile zueinander.

Aus dieser Konstellation können sich viel Fälle ergeben, beispielsweise wenn der Bestattungs- und der Kostenträger nicht identisch sind, auf die hier nicht eingegangen werden soll. Aber was ist, wenn der Bestattungspflichtige / die Bestattungspflichtigen und der Kostentragungspflichtige nicht zu ermitteln sind?

Dann ist die Beerdigung Aufgabe der Ordnungsbehörden, die ihrerseits alles Erforderliche in die Wege leitet. Im Normalfall bedeutet dies mit Rücksicht auf die leeren Kassen der öffentlichen Hand eine anonyme Feuerbestattung. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialamt besteht nicht, die Kosten werden also von der Ordnungsbehörde getragen.

Sozialämter zahlen auch rückwirkend Bestattungskosten

Aufgabe der Sozialhilfe sei es, "gegenwärtige Notlagen zu beseitigen, die der einzelne nicht aus eigenen Kräften meistern kann". Früher wurden Bestattungskosten nicht nach erfolgter Bestattung ersetzt. Hieran hatten seinerzeit die Bündnisgrünen in ihrer Anfrage Kritik geäußert. Gerade in Situationen, in denenbeispielsweise Eltern durch den Tod ihres Kindes in einer seelisch extrem belastenden Lebenssituation sind, war diese Praxis "sehr unbefriedigend". Es erscheine "bürokratisch", wenn hier die Übernahme der Bestattungskosten verweigert werde. Hierzu erklärt die Bundesregierung, die zuständigen Behörden berieten in Fragen der Sozialhilfe gerade auch in einer seelisch extrem belastenden Lebenssituation wie dem Tod eines nahen Angehörigen. Der Kontakt zum Sozialamt sei daher in solchen Momenten "besonders hilfreich", damit keine übereilten Entscheidungen getroffen und unangemessene Kosten vermieden werden. Dabei sei es nicht notwendig, dass die zur Bestattung verpflichteten Eltern "unbedingt persönlich Rücksprache mit dem Sozialamt nehmen". Sie könnten damit auch einen Dritten, beauftragen.

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