Was können Sie selbst bereits jetzt schon regeln?
Schon zu Lebzeiten gibt es verschiedene Bereiche, in denen bereits jetzt schon einiges geregelt werden kann. Das sind vor allem die Bereiche Geld und Wertanlagen, Versicherungen, Erbvorsorge, Vermeidung von Erbschaftssteuer.
* Geld und Wertanlagen
Für den Fall der Fälle sollte über die angelegten Konten, Safes, Sparbücher, Wertsachen und so weiter ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis erstellt werden, das einer Person des Vertrauens in Verwahrung gegeben wird.
* Versicherungen
Den schnellsten Überblick können sich Hinterbliebene in einer übersichtlichen Ordnung der Versicherungsunterlagen in einem Versicherungsordner verschaffen. Prüfen Sie bei allen Versicherungen, die eine Leistung im Todesfall beinhalten, ob eine aktuelle Empfangs- oder Bezugsberechtigung für bestimmte Personen festgelegt ist.
* Organspende
Viele kranke Menschen sind auf die funktionierenden Organe anderer angewiesen. Falls Sie sich zur Organspende entschließen, sollten Sie sich jetzt schon um einen Organspendeausweis kümmern.
* Erbvorsorge
Die gesetzliche Erbfolge kann allein durch eine Verfügung von Todes wegen abgeändert werden. Als solche Verfügungen kommen nur entweder das Testament oder der Erbvertrag in Frage. Die wollen wir nur kurz ansprechen:
Das Testament
Das Testament ist die schriftliche Niederlegung des letzten Willens. Es muss eigenhändig unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, bei der Abfassung des Testaments einen Notar zu Rate zu ziehen, um Unstimmigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Im Testament können eine ganze Reihe von Dingen festgelegt werden.
Wichtig: Das Testament muss ein Datum enthalten, da die späteren Testamente frühere aufheben.
Als Testamentserrichtung sind nur die beiden folgenden Möglichkeiten zulässig:
* Eigenhändiges Testament, handschriftlich vom Erblasser verfasst mit eigenhändiger Unterschrift, amtliche Verwahrung (auf Veranlassung des Erblassers)
* Öffentliches Testament, gültig durch notarielle Beurkundung, amtliche Verwahrung
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute errichten. Andere Personen können gemeinschaftliches Verfügen von Todes wegen nur im Rahmen eines Erbvertrages regeln.
Der Erbvertrag
In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen festlegen. Ein Erbvertrag kann von den Vertragspartnern nur durch die Niederschrift bei einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Durch den Vertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Eine Aufhebung des Erbvertrages ist nur mit Zustimmung der Personen möglich, die auch diesen Vertrag abgeschlossen haben.
Vermeidung von Erbschaftssteuer
Auch bei normalen Einkommensverhältnissen ist die Freigrenze für die Erbschaftssteuer schnell erreicht. Hier einige grundsätzliche Regeln für das richtige Verhalten beim Vererben, die Sie aber in jedem Einzelfall mit einem Steuerberater oder Juristen besprechen sollten:
Bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen (Testamente, Erbverträge) gilt grundsätzlich, dass es steuerlich vorteilhafter ist, vorhandenes Vermögen schon beim ersten Erbfall auf mehrere Personen, also beispielsweise Ehegatten, Kinder und Enkel zu verteilen. Erbregelungen, die zunächst den Ehegatten allein begünstigen, sind steuerlich unvorteilhafter. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich die jeweiligen steuerlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, mehrfach ausschöpfen.
Wenn Sie mit Ihrem Partner Gütertrennung vereinbart haben, hat dieses sicherlich gute Gründe. Erbschaftssteuerrechtlich ist dies allerdings von Nachteil. Der Notarvertrag sollte daher insoweit abgeändert werden, als die Gütertrennung nur noch im Fall der Scheidung Gültigkeit hat. Dies bedeutet: Stirbt ein Ehegatte, besteht steuerrechtlich eine Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn bleibt somit beim überlebenden Ehegatten steuerfrei.
Sozialämter zahlen rückwirkend keine Bestattungskosten
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch Träger der Sozialhilfe besteht nicht, wenn die Beerdigung bereits erfolgt ist. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, "gegenwärtige Notlagen zu beseitigen, die der einzelne nicht aus eigenen Kräfte