Verschiedene Testamentarten

Testament

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. In ihr bestimmt der Erblasser, wer von ihm erben soll. Mit dem Testament wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Bei den Testamenten unterscheidet man zwischen ordentlichen Testamenten (eigenhändiges Testament und notarielles Testament) und außerordentlichen Testamenten (Nottestament).

Notarielles Testament

Das notarielle - oder auch öffentliche - Testament wird von einem Notar nach den Wünschen des Erblassers gemacht. Der Erblasser erhält als Bestätigung eine Urkunde. Das notarielle Testament kommt anschließend immer in amtliche Verwahrung.

Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments unter Eheleuten. Darin setzen sich die Ehepartner wechselseitig zu Erben ein und erklären, dass nach dem Tod des überlebenden Ehepartners der gesamte Nachlass an eine bestimmte dritte Person fallen soll.

Ehegattentestament

Nur Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament abschließen. Andere Personen, die gemeinsam Verfügungen von Todes wegen treffen wollen, müssen auf den Erbvertrag zurückgreifen. Im gemeinschaftlichen Testament oder Ehegattentestament können beide Ehepartner eigene Verfügungen treffen oder sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

Nottestament

Ein Nottestament kann errichtet werden, wenn Sorge besteht, dass der Erblasser verstirbt, bevor er ein ordentliches Testament errichtet hat. Das Nottestament kann entweder vor einem Bürgermeister und zwei Zeugen oder vor drei Zeugen errichtet werden.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige - oder handschriftliche oder private Testament - kann, muss aber nicht ohne Hilfe eines Notars abgeschlossen werden. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich aufgesetzt und unterschrieben sein. Zeugen sind nicht notwendig. Die Aufbewahrung bleibt dem Verfasser überlassen, er kann das eigenhändige Testament auch in amtliche Verwahrung geben.

Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung geschieht beim Nachlassgericht. Zu dem Termin werden die gesetzlichen Erben geladen. Sind nicht alle Erben anwesend, so muss das Nachlassgericht die fehlenden Erben schriftlich über den Inhalt des Testaments in Kenntnis setzen.

Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann es einer Person seines Vertrauens übertragen, das Testament zu vollstrecken. Dieser Testamentsvollstrecker erledigt dann die letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen. Dabei ist er nicht an Weisungen der Erben gebunden, er handelt ausschließlich im Namen des Erblassers.

Erbschein

Meistens muss nach dem Tod des Erblassers ein Erbschein beantragt werden. Er ist nur dann entbehrlich, wenn der Verstorbene ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag bereits beurkunden ließ. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Der Erbschein ermächtigt den Erben, über das Erbe zu verfügen. Ohne Erbschein kann der Erbe beispielsweise nicht die Konten des Verstorbenen auflösen.

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