Testament

Der letzte Wille, wie im Todesfall über das Vermögen verfügt werden soll. Standardmäßig erfolgt nach dem Tod einer Person die Nachlassverteilung nach der gesetzlichen Erbfolge. Möchte jedoch der Erblasser anders über seinen Nachlass verfügen, kann er auf die gesetzliche Erbfolge Einfluss nehmen. Er muss dazu ein Testament anfertigen. Ein Testament setzt aber nicht automatisch die gesetzlich festgelegte Erbfolge gänzlich außer Kraft.

Nach deutschem Erbrecht kann der Erblasser mit einem Testament seinen Nachlass weitgehend nach eigenen Wünschen regeln. Er muss nur im Testament schriftlich seine Wünsche - also seinen ,letzten Willen" - deutlich erklären. Allerdings ist diese "Testierfreiheit" anhand der schriftlichen Willenserklärung begrenzt. Wichtigste Beschränkung: Der Erblasser kann auch testamentarisch nicht den Pflichtteilanspruch seines Ehegatten sowie seiner Kinder oder Eltern ausschließen. Einzige Ausnahme: Es liegen schwerwiegende Gründe für einen solchen Ausschluss vom Erbe vor. Diese muss der Erblasser im Testament aufführen.

Darüber hinaus schreibt das Erbrecht vor, dass ein Testament nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen darf. Ein Testament in dem etwa ein Tier zum Erben ernannt wird, ist ungültig, da nach deutschem Recht nur natürliche oder juristische Personen erben dürfen. Auch sittenwidrige Testamente sind nicht erlaubt. Sind die Hinterbliebenen der Ansicht, das Testament des Verstorbenen würde gegen gesetzliche Regelungen oder gute Sitten verstoßen, können sie es anfechten.

Es gibt keine definierte Standardform für ein Testament. Jedoch muss es bestimmten formalen Anforderungen entsprechen. So muss ein Testament immer die Erben benennen und die Verteilung des Erbes. Jeder Erblasser kann sich aber individuell für eine Testamentsart entscheiden. Ob der Erblasser also per Testament einen Alleinerben benennt, oder sein Vermögen unter verschiedenen Personen (Erbengemeinschaft) aufteilen möchte, bleibt allein ihm überlassen. Auch kann der Erblasser jederzeit das Testament widerrufen oder durch ein anderes Testament ersetzen.

Stirbt der Erblasser, geht sein Nachlass immer als Ganzes an seine Erben, auch wenn jeder Erbe nur einen rechnerischen Anteil erhält. Möchte der Erblasser, dass noch andere Personen etwas aus seinen Hinterlassenschaften erhalten, kann er dies mit Hilfe eines Vermächtnisses verfügen. Das Vermächtnis wird mit in das Testament aufgenommen und bezieht sich meist auf eine konkrete Person, die einen bestimmten Gegenstand oder einen festen Geldbetrag erhalten soll. Beispielsweise kann der langjährigen Haushälterin per Vermächtnis ein Geldbetrag zugesprochen werden oder die beste Freundin erhält die wertvolle Vase, die sie schon immer bewundert hatte. Ihre Ansprüche müssen die bedachten Personen gegenüber den eigentlichen Erben geltend machen. Diese müssen dann das Geld oder die Gegenstände aushändigen.

Will der Erblasser die Ansprüche seiner pflichtteilberechtigten Angehörigen ausgleichen, kann er dafür auch die Form des Vermächtnisses wählen. Das Vermächtnis ist aber nicht zu verwechseln mit dem Vorausvermächtnis. Der Erblasser kann im Testament auch sogenannte Verfügungen treffen. Verfügungen benennen Bedingungen mit denen das Erbe verknüpft ist. Verfügungen sind immer dann sinnvoll, wenn Erbe und Erblasser ganz sicher sein möchten, das die gegenseitigen Verpflichtungen auch erfüllt werden. Beispielsweise will die Tochter nur dann im elterlichen Haus wohnen bleiben und die Eltern im Notfall pflegen, wenn sie später das Haus erbt. In einem solchen Fall, können die Eltern per Verfügung festlegen, dass die Tochter das Elternhaus erbt, wenn sie sich bis zu deren Tod um die Eltern kümmert. Die Erben erhalten also nur dann das Erbe, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen oder gewisse Verpflichtungen eingehen.

Normalerweise wird ein Testament von einem Einzelnen verfasst. Die gängigste Form ist also das Einzeltestament. Ehepaare können darüber hinaus auch gemeinsam ein Testament verfassen. Das gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament sind nur bei verheirateten Paaren rechtsgültig. Paare, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften leben, können kein gemeinsames Testament sondern lediglich einen Erbvertrag vereinbaren.

Beim Testament unterscheidet man zwischen dem "privaten Testament" und dem "notariellen Testament". Das private Testament oder handschriftliche Testament wird eigenhändig ohne Hinzuziehung eines Notars verfasst. Es muss immer vollständig handschriftlich angefertigt sein. Ein per Computer erstelltes und unterschriebenes Testament ist nicht gültig. Das private Testament kann privat aufgehoben oder beim Amtsgericht amtlich hinterlegt werden. Wird das private Testament aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht zurückgenommen, gilt es nicht als widerrufen.

Da beim Abfassen eines Testaments bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, wenden sich viele Menschen an einen Notar. Dieser achtet darauf, dass das Testament entsprechend den rechtlichen Anforderungen verfasst ist und nicht durch einen Formfehler ungültig wird. Adressen der Notare sind über die Notarkammern der Länder zu erfahren.

Wer möchte, kann sein Testament nicht nur mit Hilfe eines Notars abfassen, sondern es auch von ihm beurkunden oder verwahren lassen. Auch das notarielle Testament kann jederzeit widerrufen werden. Grundsätzlich gilt: Das jüngste Testament macht die vorangegangen ungültig. Die älteren Testamente gelten automatisch als widerrufen, wenn ein jüngeres existiert. Entscheidend ist dabei das Ausstellungsdatum. Auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf des notariellen Testaments. Ist ein Testament widerrufen worden und kein neues angefertigt, tritt automatisch nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge ein.

verschiedene Testamentarten