Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:

1. der Ehegatte,

2. die volljährigen Kinder,

3. die Eltern,

4. die volljährigen Geschwister,

5. die volljährigen Enkelkinder,

6. die Großeltern.

(2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.

(3) Wenn die Angehörigen oder Dritte nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ist das Ordnungsamt dazu verpflichtet.

Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Für die Bestattung haben die Angehörigen zu sorgen. Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so kann die zuständige Behörde vierzehn Tage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabstätte eines Friedhofes veranlassen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die Antragsteilung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist.

(2) Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm (Fehlgeburten), die nicht bestattet werden sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Dasselbe gilt für abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden.

(3) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen für eine Erdbestattung vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.

Bestattungsart

1. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden.

2. Eine Feuerbestattung darf nur durchgeführt werden, wenn dies einer Willensäußerung des Verstorbenen oder der Erklärung eines Angehörigen über den Willen des Verstorbenen entspricht.

3. Liegt eine Willensäußerung des Verstorbenen über die Bestattungsart nicht vor, bestimmen die Angehörigen in der Rangfolge des Absatzes 4 die Bestattungsart. Sind Angehörige nicht vorhanden, so trifft derjenige die Bestimmung, der die Bestattung in Auftrag gibt.

4. Angehörige im Sinne der Absätze 2 und 3 sind

a) der Ehegatte,

b) die ehelichen und nichtehelichen Kinder,

c) die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder,

d) die Stiefkinder,

e) die Ehegatten der Stiefkinder,

f) die Enkel,

g) die Ehegatten der Enkel,

h) die Eltern,

i) die Geschwister,

k) die Stiefgeschwister,

l) die Großeltern,

m) die Verschwägerten,

n) die Kinder der Geschwister,

o) die Geschwister der Eltern,

p) die Kinder der Geschwister der Eltern,

q) die Verlobte/der Verlobte,

r) die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren.

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