Bestattungsart und Bestattungsort
Zunächst einmal bestimmt der Wille des Verstorbenen den Ort und die Art der Beerdigung. Normalerweise werden die Angehörigen den Letzten Willen auch angemessen umsetzen, eine Strafbewehrung durch irgendeine "Rechtsvorschrift" bei einer Nichtbefolgung des Letzten Willens gibt es aber nicht. Allerdings sind natürlich formgerechte Anordnungen für Angehörige rechtlich bindend, die Bestattung muss in der Art und Weise von statten gehen, wie es sich der Verstorbene gewünscht hat. Der Verstorbene kann die Reihenfolge der für die Bestattung vom Gesetz her zuständigen Personen durch seinen Willen außer Kraft setzen.
Gibt es keine Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen befugt, über die Art und Weise und den Ort der Bestattung selbstständig zu entscheiden. Der Wille des Ehegatten ist dabei vorrangig dem Willen anderer Verwandter. Danach folgen die Kinder, die Ehegatten der Kinder, die übrigen näheren oder entfernteren Verwandten oder Verlobten. Sind Verwandte gleichen Grades entscheidungsbefugt, so ist normalerweise eine einvernehmliche Lösung erforderlich. Bei unüberbrückbaren Differenzen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Für Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr obliegt den Erziehungsberechtigten oder Betreuungsberechtigten die Entscheidung über die Bestattung.
Der Ort der Bestattung ist frei wählbar, wenn er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Allerdings gibt es in einigen Städten und Kommunen Vorschriften, nach denen der Tote im Bezirksfriedhof der letzten Wohnung zu beerdigen ist. Außerdem erheben einige Verwaltungen spezielle Gebühren für die Beerdigung Auswärtiger. Die Bestattung auf privatem Grund ist normalerweise in Deutschland verboten. Eine Bestattung im Garten oder Verstreuen der Asche am Fluss ist nicht zulässig. Ausnahme: die Baumbestattung (Friedwald) oder die Seebestattung. Für die kann sich heute jeder entscheiden.
Die Urne mit der Asche des Verstorbenen wird bei der Seebestattung dem Meer übergeben. Die Urnen sind so beschaffen, dass sie sich im Wasser auflösen. Außerhalb der Dreimeilenzone werden sie ins Wasser gelassen, mit Zeremonie und im Beisein der Angehörigen, aber auch ohne Beteiligung von Angehörigen, wenn das so gewünscht war. Die Hinterbliebenen erhalten eine markierte Seekarte, in der die Stelle der Seebestattung genau verzeichnet ist. Bei der Seebestattung entfallen die Bestattungsgebühr und die Grabkosten bei den Kommunen oder kirchlichen Friedhöfen.
Bei einer anonymen Bestattung findet in der Regel eine Feuerbestattung statt, die Urne mit der Asche wird dann auf einem Urnenfeld ohne Einzelbezeichnung der Grabstätte beigesetzt. Zeitpunkt und Ort der Beisetzung werden hier normalerweise auch nahen Verwandten nicht bekanntgegeben. Die Anzahl der anonymen Bestattungen nimmt ständig zu, in Hamburg geschehen bereits 25 Prozent (2003) der Bestattung auf diese Weise.
Als Feuerbestattung bezeichnet man die Verbrennung des Leichnams im Sarg in einem Krematorium. Die Beisetzung ist dann in einer Urne möglich. Da es gelengtlich lange Wartezeiten bei der Verbrennung gibt, liegen aber oft einige Wochen zwischen Tod und Bestattung. Es gibt keinen Ortszwang bei der Verbrennung, aber bei auswärtigen Angeboten sind die Überführungskosten mit zu beachten. Zur Veranlassung einer Feuerbestattung ist je nach Landesrecht, auch bei natürlichem Tod, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Polizei bzw. Ordnungsbehörde vorzulegen. Daneben bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen.
TIPP: Die Feuerbestattung ist heute von beiden Konfessionen anerkannt, es gibt keinen Grund, sogenannten Feuerbestattungsvereinen beizutreten.